Allgemeine Voraussetzungen zur Wertermittlung (AGB)

Bauzeichnungen

Anlässlich dieses Gutachtens werden keine Revisionszeichnungen erarbeitet. Grundlage bilden die vom Auftraggeber vorgelegten Unterlagen bzw. die ggf. dem Bauaktenarchiv der Stadt Leipzig entnommenen Unterlagen.

Flächenangaben

Die Bauflächen werden überschlägig ermittelt und dienen nur zur Wertermittlung im zu erstellenden Gutachten. Eine anderweitige Benutzung dieser Werte ist nicht zulässig, eine diesbezügliche Haftung wird nicht übernommen.

Ein eigenes Aufmaß der Wohn- bzw. Nutzflächen erfolgt nicht, hier werden die Angaben aus den vorhandenen Unterlagen des Auftraggebers übernommen oder aus Nutzflächenfaktoren abgeleitet und an Hand der bekannten Objektdaten plausibilisiert.

Wertansätze

Bei den Bewertungsansätzen handelt es sich um bewertungstheoretische Berechnungen, die nur für diese Wertermittlung zu verwenden sind und keinen Angebotscharakter haben. Einzelne Wertansätze werden begründet oder ausdrücklich (ggf. innerhalb angegebener Bandbreiten) als geschätzt gekennzeichnet.

Auskünfte, auftraggeberseitige Unterlagen

Der Auftragnehmer geht bei der Gutachtenerstellung davon aus, dass nicht mitgeteilte Besonderheiten des Grundstücks nicht bestehen und die vorhandenen Baulichkeiten gemäß den vorgelegten Plänen und Berechnungen genehmigt und errichtet wurden bzw. genutzt werden und die Wertermittlung die Rechtmäßigkeit der vorhandenen baulichen und sonstigen Anlagen sowie Nutzungen unterstellen soll. Die vom Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht mitgeteilten nicht offensichtlichen
Baumängel und Bauschäden bleiben bei der Wertermittlung unberücksichtigt. Auftragsgemäß sollen vom Auftragnehmer hinsichtlich der vorbeschriebenen Umstände keine weiteren Nachforschungen und Untersuchungen angestellt werden.

Eine Überprüfung aller mir erteilten Auskünfte sowie der übergebenen Unterlagen erfolgt also nur hinsichtlich Plausibilität. Das Gutachten beruht auf den angegebenen Unterlagen sowie den ggf. getroffenen Annahmen. Sollten tatsächliche Sachverhalte hiervon abweichen, ist ggf. eine Nachbewertung (Ergänzung) erforderlich.

Objektfotos

Die Objektfotos dienen der Dokumentation der Wertermittlung entsprechend der zur Ortsbesichtigung erteilten Legitimation und werden weder als Exposé-Präsentationen noch als baufachliche Beweisdokumentationen angefertigt.

Bauzustand

Diese Wertermittlung ist kein Bauschadensgutachten und beschränkt sich auf augenscheinliche und für die Bewertung maßgebliche Feststellungen, ohne zerstörende Verfahren und nur im Rahmen des Besichtigungsumfanges. Gebäudetechnische Einzelheiten wurden nicht auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft. Feststellungen zur Beschaffenheit und zu tatsächlichen Eigenschaften der baulichen Anlagen und des Grund und Bodens (keine Beeinträchtigungen durch Verwendung von Baumaterialien, Standsicherheit, Schall- und Wärmeschutz, schadstoffbelastete Bauteile und Bodenverunreinigungen, tierische und pflanzliche Schädlinge) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen bzw. durch Inaugenscheinnahme zur Ortsbesichtigung. Weiterführende Feststellungen und Untersuchungen sind nicht Bestandteil des Wertermittlungsauftrages.1 Vor konkreten Vermögensdispositionen wird deshalb üblicherweise eine eingehende baufachliche Untersuchung empfohlen. Für verdeckte Mängel (einschl. Formaldehyd, Asbest) sowie nicht erkennbare Bodenkontaminationen übernehme ich keine Haftung.

Copyright und Haftung

Dieses Gutachten wird zweckgebunden ausschließlich für den Personenkreis erstellt, an den es adressiert ist. Der Auftraggeber darf das Gutachten mit allen Anlagen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur zu dem Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.

Die im Gutachten enthaltenen Daten, Bilder und Karten sind urheberrechtlich geschützt, dürfen nicht aus dem Gutachten separiert oder einer anderen Nutzung zugeführt werden. Eine darüberhinausgehende Verwendung, insbesondere eine Vervielfältigung und/oder Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, wenn der Sachverständige zuvor seine ausdrückliche Einwilligung gegeben hat. Gleiches gilt für eine Textänderung oder eine auszugsweise Verwendung.

Die Veröffentlichung dieser Inhalte für kommerzielle Zwecke, insbesondere die Einstellung in das Internet, ist nicht gestattet. Aus Datenschutzgründen sind nur im Original gesiegelte Gutachtenexemplare gültig.

Der Auftragnehmer haftet nur für die Richtigkeit des gemäß Auftragszweck ermittelten Verkehrswertes. Die Haftung für die Richtigkeit der sonstigen Beschreibungen und Ergebnisse ist ausgeschlossen. Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen gleich aus welchem Rechtsgrund nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben, innerhalb einer Verjährungsfrist von einem Jahr. Dies wird ausdrücklich auch auf Dritte ausgedehnt und betrifft auch fehlende, unvollständige oder falsche Angaben des Auftraggebers oder von Behörden und gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei der Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. § 639 BGB bleibt unberührt. Alle darüberhinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen, insbesondere auch, als hinsichtlich des Wertermittlungsstichtags oder des Zweckes der Verwendung der Wertermittlung (auch durch Dritte) Unterschiede bestehen oder Nachträge, Änderungen und Ergänzungen zu dieser Wertermittlung nicht berücksichtigt wurden.
1 BGH-Urteil vom 10.10.2013 (Az.: III ZR 345/12)